Als
Kleingewerbe wird in Deutschland ein Unternehmen bezeichnet, das nur von sogenannten 'natürlichen Personen', also von
Kleingewerbetreibenden geführt werden darf.
Eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibt, ist immer ein Kaufmann, keine natürliche Person. Das heißt, ein Kleingewerbetreibender ist zwar ein Unternehmer, aber er wird nicht als Kaufmann betrachtet. Das wiederum bedeutet, dass er die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns nicht zu berücksichtigen braucht!
Er ist z.B. handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet ?Buch zu führen? wie ein Kaufmann es wäre. Daher kann ein
Kleingewerbetreibender seinen Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln.
Bei der Fälligkeit der Umsatzsteuer, insbesondere bei säumigen Kunden, kann die Ist-Versteuerung gewählt werden, wodurch die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseinganges hinausgeschoben werden kann. Aus steuerlichen Vorschriften kann sich dennoch eine Buchführungspflicht ergeben!
Im Geschäftsverkehr treten Kleingewerbetreibende mindestens mit einem ausgeschriebenen Vornahmen und dem Nachnamen auf. Eine auf die Branche oder auf die Tätigkeit hinweisende Bezeichnung ist zulässig, wie z.B. Holzhandel Rudolph Eigner.
Eine bestehende Unternehmensbezeichnung kann im Zuge einer Unternehmensnachfolge fortgeführt werden. Sollte das der Fall sein muss aber ein Hinweis des aktuellen Betreibers angefügt werden, wie z.B. Holzhandel Rudolph Eigner, Inhaber Wolfgang Eigner.
Man benötigt als Kleingewerbetreibender keinen Eintrag im Handelsregister, da die Umsätze eines Jahres eine bestimmte Grenze nicht überschreiten dürfen. Auch eine Gewerbehaftpflichtversicherung sollte abgeschlossen werden. Ein Kleingewerbe kann von einer einzelnen Person als auch von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Art und Umfang der Tätigkeit sind also wichtig um zu unterscheiden, ob man zu einem Kleingewerbetreibenden oder zu einem Kaufmann zählt!
Häufig wird fälschlicherweise angenommen, Kaufmann könne nur jemand sein, der eine kaufmännische Ausbildung absolviert hat. Dies ist aber auf keinen Fall richtig. Gemeint ist vielmehr der Kaufmannsbegriff im Sinne des Handelsgesetzbuches (Abk. HGB)
Ein Kleingewerbetreibender wird also nur als Kaufmann bezeichnet wenn er im Handelsregister eingetragen ist!